Unerheblich ist, soweit der Beschuldigte die kurze, nach Verlesen des Dispositivs erfolgte mündliche Begründung der wesentlichen Urteilspunkte vor Vorinstanz kritisiert, kommt dieser mündlichen Urteilsbegründung neben der schriftlichen Urteilsbegründung doch keine eigenständige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.3.3).