(angeblichen) Höhe des Sachentransportanhängers von 4 m gerechnet wird. Den Aussagen des Zeugen lässt sich nirgends entnehmen, dass die Eisplatten 2 m in die Luft abgehoben wären (neben der vorstehend erwähnten Formulierung: «flatterten wie ein Drache auf mich zu», UA act. 3). 3.3.2. Soweit die Vorinstanz darüber hinausgehende Feststellungen oder Ausführungen gemacht hat, sind diese nicht entscheidwesentlich, so dass offenbleiben kann, ob sich diese als offensichtlich unhaltbar erweisen oder nicht.