Offensichtlich nicht abgestellt werden kann auf die Berechnungen der Verteidigung. Es gibt keine genormte Wagenlänge und der Zeuge B. wurde auch nicht dazu befragt, wie lange für ihn eine Wagenlänge sei. Es besteht kein Grund, vom Abstand von 25 m (vgl. im Übrigen unter «wohlwollender» Annahme auch die Verteidigung noch in: UA act. 35) gemäss erwähntem Strafbefehl gegen den Zeugen abzuweichen. Damit ist bereits die Grundlage für die von der Verteidigung herangezogene Berechnung von einem Abstand von unter 1 Sekunde zwischen den beiden Fahrzeugen entzogen. Überdies ist nicht nachvollziehbar, wieso mit einer Fallhöhe der Eisplatten von 6 m bei einer -8-