Bei einem gemäss Vorinstanz nicht vollständig von Eis sowie Schnee gereinigten Sachentransportanhänger ist es entgegen dem Beschuldigten durchaus plausibel, dass darauf befindliches Eis erst nach einem rund zweistündigen Parkieren des Lastwagens in Brugg an der Sonne vor der Rückfahrt (vgl. Beschuldigter: Protokoll der Hauptverhandlung, VA act. 24) zu schmelzen begonnen hat, so dass sich nach zunächst eher engen Kurven Teile des Eises gelockert und wenige Minuten später auf der Autobahn A1 bei hoher Geschwindigkeit schliesslich Eisplatten auf die Fahrbahn gefallen sind. Offensichtlich nicht abgestellt werden kann auf die Berechnungen der Verteidigung.