Entgegen der Vorinstanz kann offensichtlich allein der Umstand, dass ein Beschuldigter ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat – was im Übrigen der Regelfall sein dürfte –, nicht als Indiz oder Anreiz für eine Falschaussage angesehen werden, was unabhängig von allfällig zusätzlich drohenden Administrativmassnahmen gilt. Ob der Beschuldigte tatsächlich auch an jenem Morgen seinen Lastwagen samt Sachentransportanhänger von Schnee sowie Eis befreit habe, könne gemäss Vorinstanz offen bleiben, da nicht einfach davon ausgegangen werden könne, dass keinerlei Eisresten zurückgeblieben seien (oder, was bedeutsamer erscheine, dass