Angesichts des Kostenvoranschlags, mithin vom Tag der Anzeige, ist auch unzutreffend, dass B. den (angeblichen) Sachschaden nicht hätte «begutachten» lassen (wollen). Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge B. den Unfall hätte erfinden sollen, war sein Mercedes-Benz doch nur geringfügig beschädigt – schlussendlich hätten die Reparaturkosten nicht einmal alle Positionen gemäss Kostenvoranschlag von rund Fr. 570.00 betragen – und hatte er mit dem Brief bzw. E-Mailverkehr bereits einen nicht unerheblichen Aufwand, der sich durch den Gang zu einem Polizeiposten weiter vergrössert hat.