Es lag denn auch gemäss Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. September 2021 (UA act. 38 f.) keine Nötigung durch den Zeugen B. vor, da zwischen dem Vorwurf von herunter gefallenen Eisplatten und dem angeblich daraus entstandenen Schaden am Mercedes-Benz bzw. der darauf gestützten Schadenersatzforderung, bei deren Bezahlung er auf eine Strafanzeige verzichten werde, ein eindeutiger sachlicher Zusammenhang bestanden habe. Angesichts des Kostenvoranschlags, mithin vom Tag der Anzeige, ist auch unzutreffend, dass B. den (angeblichen) Sachschaden nicht hätte «begutachten» lassen (wollen).