Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte dem Zeugen widerspricht, macht dessen Aussage nicht unglaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge den Beschuldigten, den er offenbar nicht gekannt hat, zu Unrecht belasten sollte oder ein finanzielles Motiv gehabt haben könnte, zumal der Zeuge keinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt und sich damit auch nicht als Privatkläger konstituiert hat. Der Zeuge untersteht überdies auch einer strengen Strafandrohung bei bewusster falscher Anschuldigung. Er hat vielmehr die Kosten des Schadens an seinem Fahrzeug selber bezahlt. -7-