Angesichts dieser Ausführungen durfte die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen B. als im Kern detailliert und glaubhaft ansehen. Wie der Zeuge B. den Sachentransportanhänger beim Heranfahren zum Ablesen des Kontrollschilds hätte verwechseln können, erschliesst sich nicht. Nachdem für den vorliegenden Vorwurf eine abstrakte Gefährdung ausreicht, kann offen bleiben, ob bzw. wie viele Eisplatten den Mercedes-Benz von B. getroffen haben.