Da der Zeuge das Kontrollschild des Sachentransportanhängers – den der Beschuldigte unbestritten in etwa zur fraglichen Zeit auf dem fraglichen Streckenabschnitt auf der Normalspur gelenkt hat – sich habe notieren wollen, habe er nicht die erste mögliche Ausfahrt wählen können. Er ist vielmehr hierfür eventualvorsätzlich durch Unterschreiten des Mindestabstands zu nahe aufgefahren, so dass er dafür selber noch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 20. Oktober 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt wurde (Untersuchungsakten [UA] act. 36 f.).