Eisplatten nach rechts abgedriftet seien und eine Eisplatte zumindest gegen sein Fahrzeug gefallen sei. Es sei kein anderer Lastwagen in der Nähe gewesen. Da der Zeuge das Kontrollschild des Sachentransportanhängers – den der Beschuldigte unbestritten in etwa zur fraglichen Zeit auf dem fraglichen Streckenabschnitt auf der Normalspur gelenkt hat – sich habe notieren wollen, habe er nicht die erste mögliche Ausfahrt wählen können.