3.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt nach Würdigung der gesamten Beweislage als erstellt, wobei offen bleiben könne, ob es zu einer Sachbeschädigung gekommen sei. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die detaillierten Aussagen des Zeugen B. glaubhaft seien und mit der Fotodokumentation von ihm sowie von der Kantonspolizei Zürich, dem Kostenvoranschlag einer Mercedes-Benz Garage und dem Brief von B. an die C. AG. vom 13. Februar 2021 übereinstimmen würden.