Inwiefern der Umstand, dass der Beschuldigte seine Aussagen anders als die Vorinstanz gewürdigt haben will, dazu führen würde, dass seine umfassende Befragung vor Vorinstanz faktisch entfallen würde, dass er sich trotz mehrfacher schriftlicher Eingaben vor Obergericht nicht (mehr) zum Sachverhalt äussern könnte oder dass er das Urteil nicht durch eine höhere Instanz gemäss Art. 32 Abs. 3 BV – vorliegend durch das Obergericht – überprüfen lassen könnte (so aber der Beschuldigte: abschliessende Berufungsbegründung, S. 2 f.), ist unerfindlich. Inwiefern das -5-