2.3. Die Durchführung eines Beweisverfahrens ist im Strafbefehlsverfahren nicht unbedingt erforderlich, und insbesondere wird keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme der beschuldigten Person verlangt. Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahren ist dennoch gegeben, weil auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1).