2. 2.1. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass eine (behauptete) Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge nicht erfolgter Einvernahme des Beschuldigten in prozessual verwertbarer Weise im Vorverfahren durch eine Befragung vor Vorinstanz, die Tat- sowie Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, geheilt wäre. 2.2. Der Beschuldigte macht diesbezüglich mit Berufung geltend, dass es sich um eine schwere Gehörsverletzung handle, welche nicht durch eine erstinstanzliche Einvernahme geheilt werden könne.