3.4. Mit Berufungsantwort vom 31. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich angefochten.