2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden verurteilte den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 7. Januar 2022 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu einer Busse von Fr. 200.00. 3. 3.1. Mit (begründeter) Berufungserklärung vom 12. September 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. 3.2. Mit Verfügung vom 14. September 2022 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 24. Oktober 2022 seine abschliessende Berufungsbegründung ein.