Gegenstand Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 13. April 2021 wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG mit einer Busse von Fr. 200.00.