Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.218 (ST.2021.217; StA.2021.1879) Urteil vom 23. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1995, von Oberriet-Montlingen, […] vertreten durch Rechtsanwältin Marion Enderli, […] Gegenstand Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 13. April 2021 wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG mit einer Busse von Fr. 200.00. Ihm wurde vorgeworfen, er sei am 12. Februar 2021 um ca. 17:19 Uhr als Lenker des Lastwagens Mercedes-Benz mit Sachentransportanhänger Schwarzmüller der C. AG. auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich gefahren. Auf Höhe des Gemeindegebietes Baden sollen sich Eisschollen von der Plane des Anhängerzugs gelöst haben, welche auf die Fahrbahn gefallen seien und den hinter dem Anhängerzug fahrenden Personenwagen Mercedes-Benz von B.] am Kotflügel vorne rechts beschädigt hätten. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden verurteilte den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 7. Januar 2022 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu einer Busse von Fr. 200.00. 3. 3.1. Mit (begründeter) Berufungserklärung vom 12. September 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. 3.2. Mit Verfügung vom 14. September 2022 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 24. Oktober 2022 seine abschliessende Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 31. Oktober 2022 beantragte die Staats- anwaltschaft die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich angefochten. 1.2. Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Busse bestraft (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 1.3. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens – wie vorliegend mit dem Führen eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG –, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls als möglich, vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 BGE 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass eine (behauptete) Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge nicht erfolgter Einvernahme des Beschuldigten in prozessual verwertbarer Weise im Vorverfahren durch eine Befragung vor Vorinstanz, die Tat- sowie Rechtsfragen unein- geschränkt überprüft, geheilt wäre. 2.2. Der Beschuldigte macht diesbezüglich mit Berufung geltend, dass es sich um eine schwere Gehörsverletzung handle, welche nicht durch eine erstinstanzliche Einvernahme geheilt werden könne. 2.3. Die Durchführung eines Beweisverfahrens ist im Strafbefehlsverfahren nicht unbedingt erforderlich, und insbesondere wird keine staatsanwalt- schaftliche Einvernahme der beschuldigten Person verlangt. Die Rechts- staatlichkeit des Strafbefehlsverfahren ist dennoch gegeben, weil auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt selbst bei fehlender Befragung des Beschuldigten überhaupt vor Erlass des Strafbefehls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn er – wie vorliegend – vor Vorinstanz Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 1.3). Im Übrigen wäre selbst bei Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels aus- zugehen, da eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Einvernahme des Beschuldigten bei einer nunmehr von der Vorinstanz erfolgten, einlässlichen Einvernahme offensichtlich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Inwiefern der Umstand, dass der Beschuldigte seine Aussagen anders als die Vorinstanz gewürdigt haben will, dazu führen würde, dass seine umfassende Befragung vor Vorinstanz faktisch entfallen würde, dass er sich trotz mehrfacher schriftlicher Eingaben vor Obergericht nicht (mehr) zum Sachverhalt äussern könnte oder dass er das Urteil nicht durch eine höhere Instanz gemäss Art. 32 Abs. 3 BV – vorliegend durch das Obergericht – überprüfen lassen könnte (so aber der Beschuldigte: ab- schliessende Berufungsbegründung, S. 2 f.), ist unerfindlich. Inwiefern das -5- gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO vorgesehene, schriftliche Verfahren nicht zulässig sein sollte (Übertretung, öffentliche Verhandlung vor Vorinstanz, Angelegenheit von geringer Bedeutung angesichts einer Busse von Fr. 200.00, ohne weiteres bestehende Möglichkeit der Beurteilung der sich stellenden Fragen basierend auf den Akten; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1066/2021 vom 21. Januar 2022 E. 1.4), ist nicht ersichtlich. 3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten geblieben, dass sich am 12. Februar 2021 am Morgen Eis auf dem Lastwagen des Beschuldigten befunden hat und B. mit seinem erwähnten Personenwagen sowie der Beschuldigte mit dem erwähnten Lastwagen samt Sachentransport- anhänger nach 17 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich auf dem Streckenabschnitt des Gemeindesgebiets Baden auf der Normalspur unterwegs gewesen sind. Umstritten – da nicht anerkannt – ist hingegen, ob sich vom Anhängerzug des Beschuldigten Eisplatten gelöst haben und auf die Fahrbahn gefallen sind. 3.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt nach Würdigung der gesamten Beweislage als erstellt, wobei offen bleiben könne, ob es zu einer Sachbeschädigung gekommen sei. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die detaillierten Aussagen des Zeugen B. glaubhaft seien und mit der Fotodokumentation von ihm sowie von der Kantonspolizei Zürich, dem Kostenvoranschlag einer Mercedes-Benz Garage und dem Brief von B. an die C. AG. vom 13. Februar 2021 übereinstimmen würden. 3.3. Der Beschuldigte vermag mit seinen Vorbringen in der Berufung nicht aufzuzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz für die Beurteilung des ihm vorgeworfenen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs festgestellte Sachverhalt schlechthin unhaltbar und somit willkürlich sein sollte. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. darauf, zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Damit lässt sich indes keine Willkür begründen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2016 vom 26. April 2017 E. 2.3): 3.3.1. Der Zeuge B. sagte vor Vorinstanz aus (vorinstanzliche Akten [VA] act. 2 ff.), dass er auf der Normalspur hinter dem Lastenwagen gefahren sei, als drei Eisplatten von der Grösse je eines Schachbretts «wie ein Drache» ab dem Anhänger hinten rechts gestiegen seien, wovon zwei -6- Eisplatten nach rechts abgedriftet seien und eine Eisplatte zumindest gegen sein Fahrzeug gefallen sei. Es sei kein anderer Lastwagen in der Nähe gewesen. Da der Zeuge das Kontrollschild des Sachentrans- portanhängers – den der Beschuldigte unbestritten in etwa zur fraglichen Zeit auf dem fraglichen Streckenabschnitt auf der Normalspur gelenkt hat – sich habe notieren wollen, habe er nicht die erste mögliche Ausfahrt wählen können. Er ist vielmehr hierfür eventualvorsätzlich durch Unterschreiten des Mindestabstands zu nahe aufgefahren, so dass er dafür selber noch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 20. Oktober 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt wurde (Untersuchungsakten [UA] act. 36 f.). Der Zeuge B. habe danach über eine Ausfahrt einen Parkplatz zur Erstellung von Fotos aufgesucht und am nächsten Tag mit Brief bzw. E-Mail vom 13. Februar 2021 versucht, mit der Arbeitgeberin des Beschuldigten eine gütliche Lösung zu erzielen. Nachdem nach mehreren Schreiben keine Einigung habe erzielt werden können, habe er Strafanzeige bei der Polizei erstattet. Angesichts dieser Ausführungen durfte die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen B. als im Kern detailliert und glaubhaft ansehen. Wie der Zeuge B. den Sachentransportanhänger beim Heranfahren zum Ablesen des Kontrollschilds hätte verwechseln können, erschliesst sich nicht. Nachdem für den vorliegenden Vorwurf eine abstrakte Gefährdung ausreicht, kann offen bleiben, ob bzw. wie viele Eisplatten den Mercedes-Benz von B. getroffen haben. Mithin ist nicht entscheidend, wann die von B. eingereichten Fotos (UA act. 10 ff.) aufgenommen wurden, ob es sich bei den weissen Rückständen um Schnee oder Eis bzw. Rückstände der Eisplatten gehandelt hat und ob die Klappe der Scheinwerfer- Reinigungsanlage (SRA) durch eine Eisplatte beschädigt wurde. Nicht massgebend ist weiter, dass B. diese Klappe selber «Sensor» genannt hat. Es war von Anfang an anhand der Bilder und schliesslich erst recht aufgrund des Kostenvoranschlags vom 18. Februar 2021 klar, welche Beschädigung er gemeint hat. Entgegen dem Beschuldigten befindet sich der gemäss Polizeirapport als Unfallort genannte 94. Kilometer der Autobahn A1 kurz nach der Signalisation der Fahrbahn für die Ausfahrt Baden-West, was den Angaben des Zeugen B. (bspw. gemäss Brief vom 13. Februar 2021) entspricht, und nicht «kurz» vor dem Baregg-Tunnel. Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte dem Zeugen widerspricht, macht dessen Aussage nicht unglaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge den Beschuldigten, den er offenbar nicht gekannt hat, zu Unrecht belasten sollte oder ein finanzielles Motiv gehabt haben könnte, zumal der Zeuge keinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt und sich damit auch nicht als Privatkläger konstituiert hat. Der Zeuge untersteht überdies auch einer strengen Strafandrohung bei bewusster falscher Anschuldigung. Er hat vielmehr die Kosten des Schadens an seinem Fahrzeug selber bezahlt. -7- Es lag denn auch gemäss Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Baden vom 30. September 2021 (UA act. 38 f.) keine Nötigung durch den Zeugen B. vor, da zwischen dem Vorwurf von herunter gefallenen Eisplatten und dem angeblich daraus entstandenen Schaden am Mercedes-Benz bzw. der darauf gestützten Schadenersatzforderung, bei deren Bezahlung er auf eine Strafanzeige verzichten werde, ein eindeutiger sachlicher Zusammenhang bestanden habe. Angesichts des Kostenvoranschlags, mithin vom Tag der Anzeige, ist auch unzutreffend, dass B. den (angeblichen) Sachschaden nicht hätte «begutachten» lassen (wollen). Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge B. den Unfall hätte erfinden sollen, war sein Mercedes-Benz doch nur geringfügig beschädigt – schlussendlich hätten die Reparaturkosten nicht einmal alle Positionen gemäss Kostenvoranschlag von rund Fr. 570.00 betragen – und hatte er mit dem Brief bzw. E-Mailverkehr bereits einen nicht unerheblichen Aufwand, der sich durch den Gang zu einem Polizeiposten weiter vergrössert hat. Entgegen der Vorinstanz kann offensichtlich allein der Umstand, dass ein Beschuldigter ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat – was im Übrigen der Regelfall sein dürfte –, nicht als Indiz oder Anreiz für eine Falschaussage angesehen werden, was unabhängig von allfällig zusätzlich drohenden Administrativmassnahmen gilt. Ob der Beschuldigte tatsächlich auch an jenem Morgen seinen Lastwagen samt Sachentransportanhänger von Schnee sowie Eis befreit habe, könne gemäss Vorinstanz offen bleiben, da nicht einfach davon ausgegangen werden könne, dass keinerlei Eisresten zurückgeblieben seien (oder, was bedeutsamer erscheine, dass sich an einem kalten Wintertag bei Minustemperaturen zwischen -5 °C bis -10 °C im Verlauf des Tages bis um rund 17 Uhr keinerlei neue Eis- schichten gebildet hätten). Bei einem gemäss Vorinstanz nicht vollständig von Eis sowie Schnee gereinigten Sachentransportanhänger ist es entgegen dem Beschuldigten durchaus plausibel, dass darauf befindliches Eis erst nach einem rund zweistündigen Parkieren des Lastwagens in Brugg an der Sonne vor der Rückfahrt (vgl. Beschuldigter: Protokoll der Hauptverhandlung, VA act. 24) zu schmelzen begonnen hat, so dass sich nach zunächst eher engen Kurven Teile des Eises gelockert und wenige Minuten später auf der Autobahn A1 bei hoher Geschwindigkeit schliesslich Eisplatten auf die Fahrbahn gefallen sind. Offensichtlich nicht abgestellt werden kann auf die Berechnungen der Verteidigung. Es gibt keine genormte Wagenlänge und der Zeuge B. wurde auch nicht dazu befragt, wie lange für ihn eine Wagenlänge sei. Es besteht kein Grund, vom Abstand von 25 m (vgl. im Übrigen unter «wohlwollender» Annahme auch die Verteidigung noch in: UA act. 35) gemäss erwähntem Strafbefehl gegen den Zeugen abzuweichen. Damit ist bereits die Grundlage für die von der Verteidigung herangezogene Berechnung von einem Abstand von unter 1 Sekunde zwischen den beiden Fahrzeugen entzogen. Überdies ist nicht nachvollziehbar, wieso mit einer Fallhöhe der Eisplatten von 6 m bei einer -8- (angeblichen) Höhe des Sachentransportanhängers von 4 m gerechnet wird. Den Aussagen des Zeugen lässt sich nirgends entnehmen, dass die Eisplatten 2 m in die Luft abgehoben wären (neben der vorstehend erwähnten Formulierung: «flatterten wie ein Drache auf mich zu», UA act. 3). 3.3.2. Soweit die Vorinstanz darüber hinausgehende Feststellungen oder Ausfüh- rungen gemacht hat, sind diese nicht entscheidwesentlich, so dass offen- bleiben kann, ob sich diese als offensichtlich unhaltbar erweisen oder nicht. Unerheblich ist, soweit der Beschuldigte die kurze, nach Verlesen des Dispositivs erfolgte mündliche Begründung der wesentlichen Urteilspunkte vor Vorinstanz kritisiert, kommt dieser mündlichen Urteilsbegründung neben der schriftlichen Urteilsbegründung doch keine eigenständige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.3.3). Ein Beweismittel ist nur ungeeignet, wenn es offensichtlich untauglich ist und daher von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 4.1). Wieso der Polizeirapport, auf welchen die Vorinstanz nur hinsichtlich «Beobachtungen und Feststellungen» des Polizisten (in casu im Wesentlichen die Lokalisation des Orts des Unfalls gemäss Zeugen auf den 94. Autobahnkilometer sowie die herausgesuchten Wetterdaten der nächstgelegenen Wetterstation), nicht aber hinsichtlich Aussagen des Beschuldigten oder des Zeugen B. abgestellt hat, die dazugehörenden Fotodokumentationen des Zeugen sowie des Polizisten und der Reparaturkostenvoranschlag zum Beweis untauglich sein sollten, führt der Beschuldigte nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Der Polizeirapport ist ein taugliches Beweismittel unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2). Eine Einvernahme des rapportierenden Polizisten hatte der Beschuldigte denn auch nie beantragt. Im Übrigen lassen sich beide Erkenntnisse überprüfen. Ob die fraglichen Beweismittel einen Sachschaden durch Eisplatten zu beweisen vermögen würden, wäre im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu entscheiden, kann aber vorliegend offen bleiben (siehe vorstehend). Nur weil sich nach Dafürhalten des Beschuldigten mit diesen Beweismitteln ein durch ihn verursachter Sachschaden im vorliegenden Fall nicht beweisen lasse, sind die Beweismittel offensichtlich nicht untauglich. -9- 3.3.3. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz, welche den Zeugen B. sowie den Beschuldigten einvernommen und dadurch einen persönlichen Eindruck gewinnen konnte, angesichts der vorstehenden Ausführungen im Ergebnis die Aussagen des Zeugen als glaubhaft ansehen. Sie durfte weiter in freier Würdigung der Beweise und nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung ohne erhebliche sowie nicht zu unterdrückende Zweifel sowie ohne Verletzung der Unschuldsvermutung darauf schliessen, dass der Beschuldigte den Lastwagen Mercedes-Benz mit Sachen- transportanhänger Schwarzmüller der C. AG. am 12. Februar 2021 am Morgen nicht vollständig von Eis sowie Schnee befreit hatte, um 17:19 Uhr auf der A1 in Richtung Zürich fuhr und Eisplatten von der Plane seines Anhängerzugs auf die Fahrbahn im Bereich des Gemeindegebiets Baden gefallen sind. Das Ergebnis der Beweiswürdigung erscheint neben der alternativen Darstellung des Beschuldigten nicht als offensichtlich haltlos, sondern immer noch als Sachverhalt, der zumindest nicht weniger realistisch als die Tatsachenbehauptungen des Beschuldigten ist. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind; eine absolute Sicherheit kann nicht gefordert werden. 3.4. Der Lastwagen mit Sachentransportanhänger des Beschuldigten, von dessen Plane sich auf der Autobahn A1 Eisplatten lösten und auf die Fahr- bahn herunter gefallen sind, war offensichtlich nicht so unterhalten, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Dadurch hat der Beschuldigte Art. 29 SVG als grundlegende und für die Verkehrssicherheit elementare Vorschrift in objektiv schwerer Weise verletzt und eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Herabfallende Eis- platten können andere Verkehrsteilnehmer zum Ausweichen veranlassen oder diese direkt treffen und dabei unter Umständen sogar die Windschutz- scheibe durchbrechen. Die Gefahr ist auf Autobahnen bei hohen Geschwindigkeiten entsprechend höher. Angesichts des bloss teilweisen Entfernens von Schnee sowie Eis von der Plane hat der Beschuldigte eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen. Aufgrund der objektiven Schwere der Verkehrsregelverletzung und mangels besonderer Gegenindizien ist das Verhalten als rücksichtslos zu qualifizieren. Entsprechend hätte ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch den Gebrauch eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, der Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG vorgeht, erfolgen müssen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes- gerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.4 f. mit Hinweisen). - 10 - Nachdem ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer härteren rechtlichen Qualifikation führen würde, hat es jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einem Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sein Bewenden. 4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Diese Busse befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse. Sie erscheint unter Berücksichtigung der leichtfertig in Kauf genommenen, nicht unerheblichen Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit durch die Eisplatten auf der Plane, die schliesslich auf die Autobahn A1 herabfielen, und dem nicht zu bagatellisierenden Verschulden des Beschuldigten als sehr mild. Nachdem eine Erhöhung der Busse aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 200.00. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergericht- lichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, ist die Vorinstanz jedoch – wie schon wiederholt in früheren Fällen – erneut ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten mangels einer gesetzlichen Grundlage keine zusätzlichen Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung auferlegt werden können. Bei einer mangelnden gesetz- lichen Grundlage für eine Unterscheidung zwischen einem Entscheid im Dispositiv und einem vollständig begründeten Entscheid gilt dies selbstredend auch, wenn bereits im Entscheid im Dispositiv eine erhöhte Gebühr für den begründeten Entscheid mit einer Reduktion bei ausbleibendem, vollständig begründetem Entscheid festgelegt wird. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 für den vollständig begründeten Entscheid auf Fr. 2'200.00 um insgesamt 5/6 bzw. Fr. 1'000.00 und damit um beinahe das Doppelte erhöht. Bund und - 11 - Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Massgebend ist vorliegend das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrens- kostendekret, VKD). Die Kosten für Strafverfahren vor Bezirksgericht sind in § 17 Abs. 1 VKD geregelt und betragen Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Abgedeckt sind damit auch die Aufwendungen, welche im Rahmen der Urteilsbegründung anfallen. Ein Vorbehalt analog zivilrechtlicher Streitig- keiten (vgl. § 13 Abs. 3 VKD) ist für Strafverfahren nicht vorgesehen. Die erhöhte Gerichtsgebühr für den vollständig begründeten Entscheid von Fr. 2'200.00 kann dem Beschuldigten deshalb nicht auferlegt werden. Nach dem Gesagten sind ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'705.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 400.00) aufzuerlegen. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'705.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann