5.2. Der Beschuldigte hat seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5.3. Der Privatkläger trägt seine zweitinstanzlichen Parteikosten selber. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 13'855.35 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Parteikosten selber. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'771.25 zu entrichten. Zustellung an: […]