7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bedarf keiner Änderung, da es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt. Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten und die Kosten für seinen frei gewählten Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren selbst (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).