diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.2. Der Privatkläger hat für das obergerichtliche Verfahren keine Entschädigung geltend gemacht (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Es sind denn auch aufgrund seiner Eingaben keine massgeblichen Aufwände ersichtlich. Er hat demnach seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 StPO). - 19 -