6. 6.1. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung. In Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Juli 2017 obsiegt er marginal, indem eine Verwarnung und eine Verlängerung der Probezeit aufgrund Fristablauf nicht mehr angeordnet werden darf. Es handelt sich hierbei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Damit wird der vorinstanzliche Entscheid nicht wesentlich abgeändert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (§ 18 VKD; Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Bei