Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Diese Probezeit ist in casu abgelaufen. Es ist daher von einer Verwarnung und einer Verlängerung der Probezeit abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom 15. November 2019 mit weiteren Hinweisen).