Entsprechend dem festgesetzten Tagessatz beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage, falls die Verbindungsbusse vom Beschuldigten schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 5.5. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe (Art. 42 Abs. 1 StGB) ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von vier Jahren ist zudem angemessen. Denn nachdem sich der Beschuldigte rund zwei Jahre vor dem hier zu beurteilenden Unfall bereits einer - 18 -