Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 100.00 fest, unter Berücksichtigung der damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Lebensaufwand (Art. 34 Abs. 2 StGB). Unter Berücksichtigung der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Bescheinigung der SVA Aargau vom 3. Oktober 2023 sowie der Aussagen des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.) gibt es keinen Grund zur Annahme, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seither massgeblich verändert haben, weshalb es bei dieser Tagessatzhöhe bleibt.