auch persönlich vor Obergericht entschuldigte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und S. 7), ist zwar zu seinen Gunsten zu berücksichtigten, lässt aber gesamthaft nicht auf eine eigentliche Einsicht und Reue des Beschuldigten schliessen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe kann somit unter keinem Titel herabgesetzt werden. Gleiches gilt für die ausgefällte Busse von Fr. 3’000.00, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass das Einnicken am Steuer in der gerichtlichen Praxis in der Regel als grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert wird (BGE 126 II 206 E. 1b). Es hat wegen des Verschlechterungsverbots dabei jedoch auch sein Bewenden.