Auch das ist nicht zu beanstanden. Daraus folgerte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der noch auszusprechenden Verbindungsbusse, es sei eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen auszusprechen. Bei einem mittelschweren Tatverschulden und straferhöhender Täterkomponente ist eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, die sich im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bewegt, mild, hat doch die dem Verschulden entsprechende Strafe mit der Abstufung des Unrechtsgehalts der Straftat übereinzustimmen, wie sie durch den gesetzlichen Strafrahmen vorgegeben ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7; Urteile des Bundesgerichts