Dennoch sei ihm vorzuwerfen, dass er nach den ersten Müdigkeitssymptomen nicht entsprechende Gegenmassnahmen ergriffen habe. Gesamthaft geht die Vorinstanz zutreffend von einem mittleren Tatverschulden aus (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.1.5), zumal Art. 125 StGB hinsichtlich der einfachen und schweren fahrlässigen Körperverletzung den gleichen Strafrahmen vorsieht. Bezüglich der Täterkomponente erwog das Bezirksgericht, der getrübte automobilistische Leumund wirke sich leicht straferhöhend aus (vorinstanzliches Urteil E. III.1.6). Auch das ist nicht zu beanstanden.