5.3. Die Vorinstanz hat die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen richtigerweise als erheblich qualifiziert (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.1.4). Denn der Privatkläger ist trotz 15 Operationen nach wie vor teilweise arbeitsunfähig und wird eine bleibende Mobilitätseinschränkung am linken Bein behalten (vgl. UA 405; GA 48 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Sie berücksichtigte zugunsten des Beschuldigten, dass die Kollision nicht durch eine rücksichtslose Fahrweise, sondern durch ein kurzzeitiges Einnicken am Steuer verursacht worden sei. Dennoch sei ihm vorzuwerfen, dass er nach den ersten Müdigkeitssymptomen nicht entsprechende Gegenmassnahmen ergriffen habe.