Der Schutzzweck des Strassenverkehrsrechts liegt in der Vermeidung von Gefahren im Strassenverkehr, mithin bezwecken die erwähnten Bestimmungen, einen sicheren und unfallfreien Strassenverkehr zu gewährleisten. Somit war die Pflichtwidrigkeit für den Erfolgseintritt relevant. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist damit der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. - 16 -