4.3. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte in übermüdetem Zustand ein Fahrzeug führte, die auftretenden Symptome der Müdigkeit/Schläfrigkeit ignorierte resp. nicht geeignete Gegenmassnahmen ergriff und schliesslich in einen Sekundenschlaf geriet, weshalb er sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn lenkte. Bei pflichtgemässer Vorsicht wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu der Kollision mit dem Privatkläger gekommen. Der Schutzzweck des Strassenverkehrsrechts liegt in der Vermeidung von Gefahren im Strassenverkehr, mithin bezwecken die erwähnten Bestimmungen, einen sicheren und unfallfreien Strassenverkehr zu gewährleisten.