Im Übrigen kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er den hier zu beurteilenden Sachverhalt mit dem Fall SST.2021.124 vergleicht, da es sich entgegen seiner Behauptung eben genau nicht um dieselbe Ausgangslage handelt: Im Verfahren SST.2021.124 gab es keinerlei Anzeichen eines Sekundenschlafs mit Weckreaktion (zu kurze Autofahrt um Einzuschlafen; kein Erwachen trotz Überfahren von mehreren massiven Pollern, zwei Fussgängerinnen und eines Zauns; keine Reaktion wie Gegenlenken oder Abbremsen; erst von einem Baum gestoppt etc.).