Durch entsprechende Gegenmassnahmen könne man aber derartigen Unfallereignissen entgegenwirken (UA 520 f.). Der Beschuldigte hätte demnach die drohende Gefahr des Einnickens am Steuer rechtzeitig erkennen und die entsprechenden, zweckmässigen Massnahmen (Unterbruch oder Abbruch der Fahrt) rechtzeitig treffen können. Bei pflichtgemässem Beachten und ernst nehmen der Schläfrigkeitssymptome durch zweckmässiges Verhalten hätte die Kollision mit dem Privatkläger sowie dessen folgenschwere Verletzungen vermieden werden können.