4.2.3. Der Beschuldigte hätte bei kleinsten Anzeichen einer sich anbahnenden Fahrunfähigkeit seine Fahrt sofort unterbrechen müssen, was er nicht getan hat. Aus verkehrsmedizinischer Sicht ist es nach der gutachterlichen Einschätzung unwahrscheinlich, dass für den Beschuldigten die Zeit zwischen der ersten subjektiven Wahrnehmung der Schläfrigkeit/Müdigkeit und dem Eintreten des Sekundenschlafes so kurz gewesen sei - 15 -