Erst auf erneutes Nachfragen erwähnte er ein zweites (kleines) Bier (0.4 l und 0.25 l; UA 349). Als gewichtigstes Indiz für ein bewusstes Beschönigen der massgeblichen Umstände durch den Beschuldigten spricht aber schliesslich, dass er bei der Begutachtung – anders als bei der Anamneseerhebung durch seinen Arzt («In monotonen Situationen sei es jedoch durchaus möglich, dass er einnicke.», UA 472) – von einer Einschlafneigung in monotonen Situationen bei der polizeilichen Einvernahme am 23. Mai 2019 und der gutachterlichen Anamneseerhebung nichts mehr wissen wollte («Waren Sie müde? Nein, es war kein Grund vorhanden gewesen[,] müde zu sein», UA 348 Ziff. 38; «Er [der Beschuldigte] habe