vor dem Unfall. Die ersten Aussagen des Beschuldigten, wonach er um 21:40 Uhr ins Bett gegangen und um 5:30 Uhr erwacht sei (UA 348), müssen als Schutzbehauptungen eingestuft werden. Denn die Auswertung seines Mobiltelefons ergab, dass er in der Nacht vor dem Unfall um 22:48 Uhr noch eine Whatsapp-Nachricht las und am Morgen bereits ab 4:05 Uhr wieder rege alle paar Minuten Whatsapp-Nachrichten sendete (UA 54). Ein vergleichbares Aussageverhalten zeigt sich betreffend den Bierkonsum zum Mittagessen. Zunächst gab der Beschuldigte auf der Unfallstelle an, dass er ein Bier (0.5 l) getrunken habe (UA 27). Erst auf erneutes Nachfragen erwähnte er ein zweites (kleines) Bier (0.4 l und 0.25 l;