Dieser hielt es zudem generell für sehr selten, dass Patienten wie der Beschuldigte (mit zur Zeit des Unfalls unbehandelter schwerer Schlafapnoe) mit nur sechs Stunden Schlaf auskämen (GA 66 Rückseite). Dass der Beschuldigte sich an eine Müdigkeit vor dem Unfall nicht mehr zu erinnern vermag, kann – wie die Gutachterin darlegte – auf eine bewusste Verdrängung oder die übliche schlechte Speicherung dieser Sensationen zurückzuführen sein. Für ein Verdrängen spricht, dass der Beschuldigte nach dem Unfall mehrere Umstände beschönigte, die auf eine Übermüdung hinweisen. Zu erwähnen sind zunächst seine Angaben zum Schlafverhalten in der Nacht - 14 -