Dies bestätigte auch Dr. med. F._____, indem er bei der vorinstanzlichen Verhandlung ausführte, es sei für ihn eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte mit zur Zeit des Unfalls unbehandelter schwerer Schlafapnoe und nach dem Mittagessen keine Schläfrigkeit verspürt habe (GA 66 f.). Dieser hielt es zudem generell für sehr selten, dass Patienten wie der Beschuldigte (mit zur Zeit des Unfalls unbehandelter schwerer Schlafapnoe) mit nur sechs Stunden Schlaf auskämen (GA 66 Rückseite).