4.2.2.2. Die gutachterliche Annahme – die auch Eingang in die Rechtsprechung fand (vgl. E. 3.2.2 hiervor) – dass dem Sekundenschlaf obligat Müdigkeitssymptome vorausgingen entspricht gemäss der Gutachterin dem aktuellen wissenschaftlichen Konsens (GA 63). Dies bestätigte auch Dr. med. F._____, indem er bei der vorinstanzlichen Verhandlung ausführte, es sei für ihn eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte mit zur Zeit des Unfalls unbehandelter schwerer Schlafapnoe und nach dem Mittagessen keine Schläfrigkeit verspürt habe (GA 66 f.).