Der chronische Schlafmangel und die Schlafapnoe hätten sicher dazu geführt, dass der Beschuldigte sich an den Zustand einer reduzierten Leistungsfähigkeit gewöhnt habe. Auch dass der Beschuldigte trotz Behandlung der Schlafapnoe keine Verbesserung bemerkt habe, zeige seine Gewöhnung an eine verminderte Leistungsfähigkeit (GA 62 f.). Die Wahrnehmung der Symptome könne abnehmen, was zu einer Fehleinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit führen könne (GA 63).