Dabei werde in der konkreten Situation der Schläfrigkeit die Möglichkeit und die Wahrscheinlichkeit des Einschlafens am Steuer erheblich unterschätzt. Überdies werde das Vorhandensein von gewissen vegetativen Sensationen wie Müdigkeit oder Schläfrigkeit im Gehirn ausserordentlich schlecht abgespeichert. Hinzu komme eine unbewusste Verdrängung der Schläfrigkeitssymptome nach einem stattgehabten Unfallereignis (UA 521 f.) Der chronische Schlafmangel und die Schlafapnoe hätten sicher dazu geführt, dass der Beschuldigte sich an den Zustand einer reduzierten Leistungsfähigkeit gewöhnt habe.