4.2.2. 4.2.2.1. Der Beschuldigte gab zum Unfall an, er habe erst gemerkt, dass etwas passiert sei, als es «geklöpft» habe. Der Knall habe ihn aus der Schwärze geholt, wobei für ihn unklar sei, ob dieser durch die Explosion des Airbags oder durch den Aufprall des Motorradlenkers ausgelöst worden sei (UA 346 f.; GA 58). Am Unfalltag nach dem Mittagessen und den konsumierten Bieren (0.4 l und 0.25 l) habe er sich ganz normal gefühlt. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Anzeichen von Schläfrigkeit oder Müdigkeit gegeben (vgl. UA 348 f., UA 353, GA 53, 57 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.).