Sie hätten als Verkehrsmediziner regelmässig damit zu tun (GA 63, Rückseite). Für das Obergericht ist damit erstellt, dass Dr. D._____ auch hinsichtlich der Thematik «Sekundenschlaf» qualifiziert ist. Das Gutachten ist inhaltlich dann auch vollständig und im Ergebnis schlüssig. Es besteht daher für das Obergericht kein Anlass, von den nachvollziehbaren gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57). Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Unfall infolge Übermüdung und dadurch bestehender Fahrunfähigkeit verursacht hat.