am Steuer kurz eingenickt ist und dadurch den Unfall verursacht hat. Der Einwand des Beschuldigten, dass die gutachterlichen Angaben dem geforderten Beweismassstab nicht genügten (vgl. GA 85), verfängt nicht, reichen doch rein abstrakte und theoretische Zweifel nicht aus (vgl. E. 3.3 hiervor). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten bestehen für das Obergericht auch keine Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Gutachterin Dr. D._____. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die betreffende Gutachterin über zu wenig medizinisches Fachwissen oder praktische Erfahrung hinsichtlich der Thematik Sekundenschlaf verfügt.