Ebenso wenig wird der Beweiswert des Gutachtens in Frage gestellt, weil es sich dabei um eine «ex post», «ex ante» Beurteilung handelt (UA 84), war es doch gerade Aufgabe der Gutachterin nachträglich festzustellen, weshalb es zum Unfall gekommen ist. Indem die Gutachterin die Übermüdung durch Ausschluss von anderen Ursachen und der weiteren Umstände als am Wahrscheinlichsten erachtet hat (GA 62), bestehen für das Obergericht – gleich wie für die Vorinstanz – keine massgeblichen Zweifel, dass der Beschuldigte wegen Übermüdung - 12 -