Dass die Gutachterin gestützt auf die festgestellte Übermüdung zum Schluss kam, der Beschuldigte sei im Unfallzeitpunkt nicht fahrfähig gewesen, ist auch nicht absurd (UA 84), sondern ist mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 VRV in keiner Art und Weise zu beanstanden. Ebenso wenig wird der Beweiswert des Gutachtens in Frage gestellt, weil es sich dabei um eine «ex post», «ex ante» Beurteilung handelt (UA 84), war es doch gerade Aufgabe der Gutachterin nachträglich festzustellen, weshalb es zum Unfall gekommen ist.