gutachterliche Beurteilung, die mit der Einschätzung des behandelnden Schlafmediziners Dr. med. F._____ übereinstimmt (GA 65, Rückseite) und welche den Unfallhergang, die Bremsspuren ab der Kollisionsstelle sowie die übrigen Umstände berücksichtigt, ist überzeugend. Das Gutachten ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten weder unpräzis (UA 84) noch werden darin schwammige Schlüsse verallgemeinert (UA 83). Dass die Gutachterin gestützt auf die festgestellte Übermüdung zum Schluss kam, der Beschuldigte sei im Unfallzeitpunkt nicht fahrfähig gewesen, ist auch nicht absurd (UA 84), sondern ist mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 VRV in keiner Art und Weise zu beanstanden.