21.-23. Mai 2019, die eine Schlafenszeit von [maximal] 5 bzw. 4 Stunden belegen [UA 53 ff.]). Hinzu käme ferner noch, dass der Beschuldigte vor dem Unfall zu Mittag gegessen und dabei Alkohol konsumiert habe (UA 520; vgl. Aussage des Beschuldigten, wonach er 0.65 l Bier trank [UA 348 f.]). Weiter legte die Gutachterin dar, dass beim Beschuldigten im Zeitpunkt des Unfallgeschehens das Medikament Pregabalin analytisch nachgewiesen worden sei (vgl. UA 20 ff.), das ein Einschlafereignis ebenfalls begünstigt haben könnte (UA 520). Die Gutachterin kam angesichts der Gesamtumstände zum Schluss, der Unfall lasse sich durch ein kurzes Einnicken am Steuer widerspruchsfrei erklären (UA 521). Diese