So sei beim Beschuldigten nach dem Unfall ein Schlafapnoesyndrom diagnostiziert worden, wobei er im Rahmen dieser Abklärungen und in Diskrepanz zu seinen Angaben bei der Begutachtung angegeben habe, dass er in monotonen Situationen durchaus schon einnicke und es sich bei der vom Beschuldigten befahrenen Strecke im Unfallzeitpunkt um eine monotone Situation gehandelt habe (UA 520; vgl. auch UA 472). Weiter verwies die Gutachterin auf die kurze Ruhezeit von weniger als 6 Stunden in der Nacht vor dem Unfall, was eine Müdigkeit grundsätzlich begünstigt habe (UA 520; vgl. hierzu die nächtlichen Chat-Nachrichten des Beschuldigten vom